BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 180 Allgemeine Prüfbedingungen
Anmerkungen
0) Id Stammfassung LGBl 8200/7-0.
1) Die § 180 bis 184 NÖ BTV 1997 regeln die in § 59 Abs 3 NÖ BauO 1996 vorgeschriebene Prüfung der Feuerstätte durch eine in Österreich autorisierte Prüfanstalt oder eine in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR akkreditierte Prüfstelle, über deren Ergebnis ein Prüfbericht zu verfassen ist. Wie zu § 175 NÖ BTV 1997 ausführlich dargelegt wurde, ist der Baubehörde vor der Aufstellung oder dem Einbau eines Heizkessels einer Zentralheizung eine Kopie des Prüfberichts über diesen vorzulegen.
2) Zum Begriff s Anm 1 zu § 79 NÖ BTV 1997. Diese Bestimmung gilt auch für Einzelöfen.