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Pallitsch/Pallitsch/Kleewein

BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

Kommentar

8. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1886-9

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Dokumentvorschau
Pallitsch/Pallitsch/Kleewein - BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

§ 26 Baubeginn

MB 8200-0

Zu § 26 (bisher § 106):

Es wird als selbstverständlich vorausgesetzt, daß mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erst nach dem Eintritt der Rechtskraft begonnen werden darf.

MB 8200-3

Zu Abs 2:

Hier soll verdeutlicht werden, dass sich diese Bestimmung nicht auf irgendein angezeigtes Vorhaben, sondern auf das bewilligte bezieht.

Anmerkungen

0) IdF der Novelle LGBl 8200-3 1. Novelle. Mit dieser Novelle wurde im Abs 2 das Wort „eines“ ersetzt durch die Wortfolge „des bewilligten“.

1) Zum Begriff Bauherr s Anm 1 zu § 25 NÖ BauO 1996.

2) Der Baubeginn ist zulässig:

a)

Bei anzeigepflichtigen Verfahren nach § 15 NÖ BauO 1996: nach der Einbringung der Bauanzeige (diese ist gem § 15 Abs 1 Einleitungssatz NÖ BauO 1996 schriftlich einzubringen):

ab dem Ablauf der 8. Woche, wenn die Baubehörde nicht vorher:

-

die Ausführung des Bauvorhabens untersagt hat bzw oder Mitteilung gemacht hat (s § 15 Abs 4 u § 16 Abs 3 NÖ BauO 1996 u Anm hiezu)

-

dem Anzeiger (nachweislich, zB mit Niederschrift oder Zustellnachweis) mitgeteilt hat,

-

dass (und von wem) sie zur Prüfung der Zulässigkeit des Bauvorhabens ein Gutachten einholen muss (s § 15 Abs 3 NÖ BauO 1996) oder

-

dass...

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