BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 26 Baubeginn
MB 8200-0
Zu § 26 (bisher § 106):
Es wird als selbstverständlich vorausgesetzt, daß mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erst nach dem Eintritt der Rechtskraft begonnen werden darf.
MB 8200-3
Zu Abs 2:
Hier soll verdeutlicht werden, dass sich diese Bestimmung nicht auf irgendein angezeigtes Vorhaben, sondern auf das bewilligte bezieht.
Anmerkungen
0) IdF der Novelle LGBl 8200-3 1. Novelle. Mit dieser Novelle wurde im Abs 2 das Wort „eines“ ersetzt durch die Wortfolge „des bewilligten“.
1) Zum Begriff Bauherr s Anm 1 zu § 25 NÖ BauO 1996.
2) Der Baubeginn ist zulässig:
Bei anzeigepflichtigen Verfahren nach § 15 NÖ BauO 1996: nach der Einbringung der Bauanzeige (diese ist gem § 15 Abs 1 Einleitungssatz NÖ BauO 1996 schriftlich einzubringen):
ab dem Ablauf der 8. Woche, wenn die Baubehörde nicht vorher:
die Ausführung des Bauvorhabens untersagt hat bzw oder Mitteilung gemacht hat (s § 15 Abs 4 u § 16 Abs 3 NÖ BauO 1996 u Anm hiezu)
dem Anzeiger (nachweislich, zB mit Niederschrift oder Zustellnachweis) mitgeteilt hat,
dass (und von wem) sie zur Prüfung der Zulässigkeit des Bauvorhabens ein Gutachten einholen muss (s § 15 Abs 3 NÖ BauO 1996) oder
dass...