BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 177 Wirkungsgrade
Anmerkungen
0) Id Stammfassung LGBl 8200/7-0.
1) S zum Begriff § 58 Abs 2 Z 4 NÖ BauO 1996.
2) S zum Begriff § 58 Abs 1 NÖ BauO 1996 sowie Anm 1 hiezu.
Im Sinn der (in § 210 NÖ BTV 1997 zitierten) Wirkungsgrad-RL der EU gelten diese Bestimmungen weder für Einzelöfen noch für Warmwasserbereiter (wohl aber die - weit weniger strengen und exakten - Betriebsvorschriften in den § 186 u 187 NÖ BTV 1997). Feuerstätten dieser Arten sind technisch noch nicht so gut entwickelt wie Heizkessel.
3) Von der Anhebung der Wirkungsgrade der Heizkessel wird - wie von der Verbesserung der Wärmedämmung der Gebäude und der passiven Nutzung der Sonnenenergie - auf lange Sicht eine - in der Summe europaweit gesehen beträchtliche - Verringerung des Brennstoffverbrauchs und damit der Menge des mit den Heizungsabgasen in die Luft abgegebenen CO2 erwartet, deren Steigerung in den vergangenen Jahrzehnten als Hauptursache der langsamen, aber stetigen Erwärmung der Erdatmosphäre - des sogenannten Treibhauseffekts - gilt. Dieser kann auf langeSicht das Wetter großräumig so nachteilig beeinflussen, dass mit Katastrophen gerechnet werden muss. Manche Wissenschafter führen schon extreme Unwetter ...