BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 176 Emissionsgrenzwerte
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-5.
Mit der Novelle 2010, 8200/7-5, wurde Abs 1 neu gefasst.
1) Die österreichischen Bundesländer haben sich in der „Vereinbarung über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen“, LGBl 8208-1, gegenseitig verpflichtet, diese Grenzwerte einheitlich vorzuschreiben, damit die mit hohem Aufwand zu ihrer Einhaltung entwickelten Heizkessel und Warmwasserbereiter in ganz Österreich aufgestellt bzw eingebaut werden dürfen. Sie sind insgesamt strenger als die in den anderen Mitgliedstaaten der EU vorgeschriebenen. Die schon vorliegenden Prüfberichte iSd der genannten Vereinbarung beweisen, dass diese Grenzwerte mit dem heutigen Stand der Technik eingehalten werden können. Aus diesem Grund lässt die Kommission der EU ihre verbindliche Festlegung in Österreich trotz Einwänden aus anderen Mitgliedstaaten zu. Vom Verbot der Aufstellung bzw des Einbaus von Feuerstätten, deren Abgas-Schadstoffgehalt auch nur einzelne dieser Grenzwerte überschreitet, und der laufenden Ausscheidung alter, nicht mehr funktionsfähiger oder rentabler Feuerstätten in Österreich wird hier auf längere Sicht eine wirksame Verringerung der Luftverschmutzung erwartet.
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