BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 175 Allgemeine Anforderungen
Anmerkungen
0) Id Stammfassung LGBl 8200/7-0.
1) Rechtsgrundlage dieses Abschnitts ist § 58 Abs 2 NÖ BauO 1996. Zum Begriff „Feuerstätten“ s § 59 Abs 1 NÖ BauO 1996 u Anm 1 zu § 78 NÖ BTV 1997. Auch Einzelöfen sind Feuerstätten.
2) S Definition in § 59 Abs 1 vierter Satz NÖ BauO 1996.
Die Abgrenzung mit 4 bis 400 kW entspricht dem Geltungsbereich der „Wirkungsgrad-RL“ (s § 210 NÖ BTV 1997), wurde jedoch ausgedehnt auf Feuerstätten für feste Brennstoffe.
Mit weniger als 4 kW Nennwärmeleistung gibt es keinen Heizkessel und kaum einen Warmwasserbereiter. Mit 400 kW Wärmeleistung kann man gut wärmegedämmte Räume mit einer Nutzfläche bis zu 5000 m2 heizen. Die Verbrennungsgase von Feuerstätten mit einer geringeren Nennwärmeleistung als 4 kW gelten sowohl für die Luftreinhaltung als auch für den Energieverbrauch als unwesentlich. Für Feuerstätten mit mehr als 400 kW Nennheizleistung (Öl- oder Gasheizkessel sowie zentrale Warmwasserbereiter für Wohnhausanlagen oder große Spitäler oder Heime, Stroh- oder Hackschnitzelheizkessel für ländliche Siedlungen) gilt § 185 NÖ BTV 1997.
3) Gem § 15 Abs 1 Z 3 u Abs 2 (2. Satz) NÖ BauO 1996 ist die Aufstellung des Wärmeerzeu...