BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 174 Feste Brennstoffe
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-5.
Mit der Novelle 2010, LGBl 8200/7-5, wurde im Abs 1 die Z 4 angefügt.
1) ISd § 59 Abs 1 NÖ BauO 1996 und § 175 NÖ BTV 1997 sind hiemit Feuerungsanlagen für die Raumheizung und die Warmwasserbereitung mit einer Nennwärmeleistung zwischen 4 und 400 kW gemeint. Für Feuerungsanlagen mit einer höheren Nennwärmeleistung gilt § 185 NÖ BTV 1997.
S auch Anm zu § 173 NÖ BTV 1997.
2) Wenn in einer nach § 59 NÖ BauO 1996 und § 180 bis 182 NÖ BTV 1997 geprüften Feuerstätte entsprechend der Betriebsanleitung ein in § 174 NÖ BTV 1997 angegebener fester Brennstoff verbrannt wird, dann kann auf Grund des heutigen Stands der Technik angenommen werden, dass die Abgase die in § 176 Z 1 NÖ BTV 1997 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und bei einem Heizkessel auch, dass er den in § 177 NÖ BTV 1997 festgelegten Wirkungsgrad einhält. Für Festbrennstoff-Feuerstätten enthält die NÖ BTV 1997 daher (in den § 186 u 187) keine Vorschriften über die Einhaltung von Emissionsgrenzwerten beim Betrieb und sieht (in § 189 NÖ BTV 1997) auch nur die Messung der Abgastemperatur im Rahmen ihrer periodischen Überprüfung vor. Die Messung von Abgas-Scha...