BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 173 Zulässige Brennstoffe
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-1.
Mit der Novelle 2003, LGBl 8200/7-1, wurde in Abs 1 Z 2 lit a nach dem Wort „leicht“ das Wort „(Gasöl)“ eingefügt; in Abs 1 Z 2 lit b wurde nach dem Wort „leicht“ das Wort „(Schweröl)“ eingefügt.
1) Mit diesem Verordnungsteil werden die in § 210 Abs 1 Z 1, 2 u 4 bis 8 angeführten Richttlinien, die „Energiesparvereinbarung“ (zwischen Bund u Ländern, LGBl 8206) sowie die (Länder-)Vereinbarung über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen, LGBl 8208, umgesetzt.
2) Rechtsgrundlage dieses Abschnitts ist § 61 Abs 2 NÖ BauO 1996.
3) S Anm 1 zu § 79 NÖ BTV 1997. Die Bestimmungen des § 173 NÖ BTV 1997 gelten für Öfen, Heizkessel und Warmwasserbereiter ohne Beschränkung auf einen Wärmeleistungsbereich.
4) Im Fall der Feststellung der (wiederholten) Missachtung einer Bestimmung der § 173 f NÖ BTV 1997 hat die Baubehörde dem Betreiber der Feuerstätte die Verwendung des unzulässigen Brennstoffs nach § 61 Abs 4 NÖ BauO 1996 mit Bescheid zu verbieten und die Befolgung dieses Verbots mit Strafen, eventuell auch mit Hilfe der Vollstreckungsbehörde, zu erzwingen.
Serienmäßig hergestellte und nach den § 188 ff NÖ BTV 1997 geprüfte Feuerstätte...