BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 172 Ausführung
Anmerkungen
0) Id Stammfassung LGBl 8200/7-0.
1) § 65 NÖ BauO 1996 schreibt nur die Vorsorge für den Bau oder die Einrichtung von Schutzräumen bei Neubauten mit Aufenthaltsräumen vor (nicht auch bei Zubauten und Änderungen des Verwendungszwecks von Gebäuden oder -teilen). Diese Vorsorge kann in der Freihaltung einer Teilfläche des vom Neubauvorhaben betroffenen Grundstücks für den späteren Bau eines Schutzraumes neben dem Gebäude bestehen (die sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oft schon aus der darin festgelegten Bebauungsdichte ergibt; wo das nicht eindeutig ist, muss es im Lageplan des Neubauvorhabens nachgewiesen werden). In Altortgebieten, in Industriegebieten und auf anderen Grundstücken, deren Bebauung zu einem hohen Prozentsatz erlaubt ist, müssen von vornherein unterirdische oder im Inneren des Gebäudes geplante Räume so ausgestaltet werden, dass sie später als Schutzräume eingerichtet werden können. In Normalzeiten sollen solche Räume für andere Zwecke (Lagerräume, Garagen, Garderoben udgl) verwendet werden. Wenn ein Altbestand (zB Kellergewölbe) hiefür geeignet ist, kann auch dessen Ausgestaltung als Schutzraum - je nach seiner Beschaffenheit ...