BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 25 Beauftragte Fachleute und Bauführer
MB 8200-0
Zu § 25 (bisher § 104 und 105):
Die Verpflichtung des Inhabers einer Baubewilligung (künftig dem Sprachgebrauch entsprechend „Bauherr“) zur Heranziehung befugter Fachleute zur Ausführung von Bauvorhaben soll nur etwas verdeutlicht werden.
Die Regelung der Bestellung des Bauführers (Bezeichnung wie in den anderen Bundesländern und in Niederösterreich vor 1970) soll dadurch ergänzt werden, daß die Baubehörde dem Bauführer die für [die] Baustelle bestimmte Ausfertigung der Baubewilligung und ihrer Unterlagen (Antragsbeilagen) direkt ausfolgen und er sie der Baubehörde im Falle der Zurücklegung der Bauführung zurückstellen soll, sodaß diese künftig über die Einhaltung dieser Regelung genauer informiert sein soll. Wenn der Bauherr nach dem Rücktritt des Bauführers nicht sofort einen neuen bestellt, soll der Bau eingestellt werden.
AB 8200-0
Zu § 25 Abs. 1 und 2:
Wer ein Bauvorhaben durchführt, ist Sache des Bauherrn, insbesondere auch hinsichtlich seiner Eigenleistung. Die Berechtigung der herangezogenen Personen ist bereits in der Gewerbeordnung geregelt, sodaß die Ausführungsverpflichtung durch Befugte in der Bauordnung entfallen kann. D...