BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 170 Verbote
Anmerkungen
0) Id Stammfassung LGBl 8200/7-0.
1) Dieses Verbot bezweckt die Vermeidung der Entzündung eines Treibstoff-Luft-Gemisches. Empfehlenswert erscheint auch die Unterlassung der Lagerung brennbarer Stoffe in einer Garage sowie der Mitverwendung einer Garage als Werkraum bzw der Einstellung von Kfz in einer Werkstätte während ihres Betriebes.
2) Dieses Verbot bezweckt die Vermeidung einer (oft tödlichen) Vergiftung durch Abgase, insb das farb- und geruchlose CO.
3) Das sind brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I; dazu gehört auch Benzin; daher darf das Tanken mit Hilfe eines Reservekanisters nur im Freien erfolgen.