BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 169 Sonderbestimmungen
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-3.
Mit der Novelle 2009, LGBl 8200/7-3, wurde das Wort „Gasbetriebene“ durch das Wort „Flüssiggasbetriebene“ ersetzt.
1) Da in NÖ nur sehr wenige gasbetriebene Kfz verwendet werden, wurden die Detailbestimmungen des § 21 NÖ GaragenV nicht in die NÖ BTV 1997 übernommen. Projekte von Garagen, die ausschließlich oder auch für die Einstellung von (flüssig-)gasbetriebenen Kfz bestimmt sind, sollen nach den allgemein formulierten Bestimmungen dieses Abschnitts und dem jeweiligen Stand der Technik zur Zeit der Einreichung beurteilt werden.
2) Dazu gehören auch die so genannten Doppelstockgaragen (Duo-Parker).