BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 167 Rauchabzugsöffnungen
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-1.
Mit der Novelle 2003, LGBl 8200/7-1, wurde Abs 3 letzter Satz angefügt.
1) Bei großen Garagen sind Rauchabzüge notwendig, um bei Verqualmung durch entsprechende Entlüftung Rettungsvorgänge zu erleichtern und der Feuerwehr die Löscharbeit unter besseren Verhältnissen zu ermöglichen. Ein Rauchabzug ist möglichst in der Decke, in einem Untergeschoß mit Rücksicht auf § 166 Abs 2 NÖ BTV 1997, aber auch in einer Wand nahe der Decke anzuordnen. S auch § 166 Abs 4 iVm § 159 NÖ BTV 1997 sowie Anm hiezu.
2) S aber § 166 Abs 4 NÖ BTV 1997. Wenn der Öffnungsanteil der Umfassungswände 5 % der Geschoßfläche oder mehr beträgt, sind zusätzliche Rauchabzüge entbehrlich.
3) Jede Garage (auf die § 166 Abs 4 NÖ BTV 1997 nicht zutrifft) benötigt zwei oder mehrere Rauchabzüge. Bei unterirdischen Garagen sind das Schächte, die ins Freie münden. S auch Abs 4.