Pallitsch/Pallitsch/Kleewein

BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

Kommentar

8. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1886-9

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Pallitsch/Pallitsch/Kleewein - BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

§ 166 Brandabschnitte für Garagen mit mehr als 400 m Nutzfläche

Pallitsch/Pallitsch/Kleewein

Anmerkungen

0) Id Stammfassung LGBl 8200/7-0.

1) Solche Brandabschnitte werden aus Brandwänden, brandbeständigen Wänden entlang Rampen (s § 157 Abs 3 NÖ BTV 1997), brandbeständigen Decken und Toren nach Abs 5 gebildet. Die Letzteren sind meist als Schiebetore entlang von Brandwänden ausgebildet und fallen daher im geöffneten Zustand kaum auf. Im Fall eines Brandausbruchs werden sie automatisch geschlossen u erst dann ist der Brandabschnitt wirksam. S auch Anm 8 lit c zu § 52 NÖ BTV 1997.

2) Damit sind bauliche Brandschutzvorkehrungen wie Brandschürzen und Brandschutztore sowie ortsfeste (= automatische) Löschanlagen iSd Anm 5 zu § 45 NÖ BTV 1997 gemeint.

3) Mehrgeschoßige unterirdische Garagen werden meist mit Aufzügen ausgestattet; diese fallen aber manchmal aus und dürfen – wegen ihrer Kaminwirkung – im Brandfall nicht benützt werden. Stiegen werden aber den Benützern von Tiefgaragen – besonders im Brandfall – nur bis zu vier Geschoßen zugemutet.

4) Diese Bestimmung hängt mit § 157 Abs 3 und § 159 Abs 1 NÖ BTV 1997 zusammen und verlangt Brandschutztore, welche die Zu- und Abfahrt im Brandfall automatisch verschließen (...

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