BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 166 Brandabschnitte für Garagen mit mehr als 400 m Nutzfläche
Anmerkungen
0) Id Stammfassung LGBl 8200/7-0.
1) Solche Brandabschnitte werden aus Brandwänden, brandbeständigen Wänden entlang Rampen (s § 157 Abs 3 NÖ BTV 1997), brandbeständigen Decken und Toren nach Abs 5 gebildet. Die Letzteren sind meist als Schiebetore entlang von Brandwänden ausgebildet und fallen daher im geöffneten Zustand kaum auf. Im Fall eines Brandausbruchs werden sie automatisch geschlossen u erst dann ist der Brandabschnitt wirksam. S auch Anm 8 lit c zu § 52 NÖ BTV 1997.
2) Damit sind bauliche Brandschutzvorkehrungen wie Brandschürzen und Brandschutztore sowie ortsfeste (= automatische) Löschanlagen iSd Anm 5 zu § 45 NÖ BTV 1997 gemeint.
3) Mehrgeschoßige unterirdische Garagen werden meist mit Aufzügen ausgestattet; diese fallen aber manchmal aus und dürfen - wegen ihrer Kaminwirkung - im Brandfall nicht benützt werden. Stiegen werden aber den Benützern von Tiefgaragen - besonders im Brandfall - nur bis zu vier Geschoßen zugemutet.
4) Diese Bestimmung hängt mit § 157 Abs 3 und § 159 Abs 1 NÖ BTV 1997 zusammen und verlangt Brandschutztore, welche die Zu- und Abfahrt im Brandfall automatisch verschließen (...