BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 165 Heizungen
Anmerkungen
0) Id Stammfassung LGBl 8200/7-0.
1) Demnach kommen in Garagen Feuerstätten mit offenen Flammen oder offenen Teilen mit mehr als 200° C Oberflächentemperatur nicht in Betracht.
Anlagenteile, die Oberflächentemperaturen von mehr als 110° C erreichen können, sind mit Verkleidungen aus nicht brennbaren Baustoffen und mit schräger Abdeckung zu versehen, sodass es nicht möglich ist, darauf Flaschen zu stellen oder Putzlappen zu legen.
2) Eine Luftheizung könnte die Garagenlüftung durch Druckunterschied und Gegenströmung beeinträchtigen. Üblicherweise wird eine Luftheizung mit der Garagenlüftung kombiniert; saubere, warme Luft wird eingeblasen, die abgekühlte wird samt Abgasen abgesaugt.