BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 164 Lüftung von Garagen
Anmerkungen
0) Id Stammfassung LGBl 8200/7-0.
1) Ein ausreichender Luftwechsel ist sowohl zur Vermeidung der Bildung eines explosiven Kraftstoff-Luft-Gemisches im Fall des Ausfließens von Kraftstoff als auch zur Vermeidung von Gesundheitsschädigungen durch Schadstoffe in den Abgasen erforderlich.
2) Wenn möglich, sollen Lüftungsöffnungen in gegenüberliegenden Garagenwänden angeordnet werden. Die Notwendigkeit ihrer Aufteilung auf Boden- und Deckennähe ergibt sich aus den verschiedenen spezifischen Gewichten von Kraftstoff-Luft-Gemisch (schwerer als Luft) und Kohlenmonoxyd (leichter als Luft).
In größeren Garagen muss der Lüftungsquerschnitt je Stellplatz größer sein wie bei kleineren, weil dort der stärkere innere Fahrverkehr mehr schädliche Abgase erzeugt. Bei der Abgrenzung wirkt noch die frühere Einteilung in Klein-, Mittel- und Großgaragen nach.
3) Je nach der erwarteten Ein- und Ausfahrtfrequenz der Kfz, für welche die Garage geplant wird, kommt die vorübergehende Aufrechterhaltung der Lüftungsanlage mit Batterien in Betracht oder wird eine Ersatzstromanlage notwendig sein.