BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 163 Fluchtwege
Anmerkungen
0) Id Stammfassung LGBl 8200/7-0.
1) Die folgenden Bestimmungen bezwecken, dass alle Personen, die sich im Fall eines Brandausbruches gerade in der Garage aufhalten, den Gefahrenbereich sicher verlassen können, bevor eine Verqualmung eintritt.
2) Bei Garagen mit weniger als 400 m2 Nutzfläche genügt die Ein- und Ausfahrt als Ausgang ins Freie.
3) Ein solches Stiegenhaus muss brandbeständige Wände, Stiegenläufe und Podeste sowie eine brandbeständige Decke haben.
4) Bei Garagen mit zwei oder mehreren Geschoßen wird oft nicht jedes Stiegenhaus einen Ausgang ins Freie haben. Wo ein solcher fehlt, muss zwischen dem Stiegenhaus und einem Ausgang ins Freie ein Fluchttunnel (öffnungsloser Gang) gebaut werden.
5) Fluchtwege müssen von den Zu- und Abfahrtsflächen sowie den Stellplätzen durch Hochbordrandsteine getrennt sein. Bei einem größeren Gefälle, zB entlang von Rampen, müssen sie mit Handläufen ausgestattet sein.
6) Das müssen zwei Stiegenhäuser sein. Die Zu- und Abfahrten werden im Brandfall durch Brandschutztore verschlossen.