BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 24 Ausführungsfristen
MB 8200-0
Zu § 24 (bisher § 103):
Die Regelung der Ausführungsfristen soll künftig nicht mehr die Bauwerke vorübergehenden Bestandes, dafür aber die angezeigten Vorhaben umfassen. Bei den ersteren erscheint sie entbehrlich; für die letzteren soll der Beginn der Ausführung geregelt werden, weil sich darunter künftig viele Bauvorhaben befinden sollen, die bisher einer Baubewilligung bedurften und weil daher Änderungen der Rechtsgrundlagen bei ihrer Kenntnisnahme oder Untersagung dieselbe Bedeutung haben, wie bei den bewilligten. Das Recht zur Ausführung des angezeigten Vorhabens entsteht nach § 15 Abs. 4 oder 5 mit dem Ablauf der achtwöchigen oder dreimonatigen Frist für die Erledigung der Bauanzeige ohne Untersagung des angezeigten Vorhabens. Eine Mitteilung der Kenntnisnahme von der Bauanzeige wird zwecks Arbeitsersparnis - wie schon bisher - nicht vorgesehen. Die Regelung der Vollendung ihrer Ausführung erscheint bei den angezeigten Vorhaben nicht notwendig, bei Dauervorhaben, wie der Versickerung von Niederschlagswässern ohne bauliche Anlage, wäre sie sogar sinnwidrig.
Anmerkungen
0) IdF 8200-0.
1) Die Baubewilligung bleibt auf Grund gesetzlicher Anordnung ei...