BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 162 Verbindungen mit anderen Räumen
Anmerkungen
0) Id Stammfassung LGBl 8200/7-0.
1) S Definition „brandgefährdeter Raum“ in § 1 NÖ BTV 1997. Als Nebenräume einer (großen) Garage gelten Räume, deren Verwendungszweck mit der Garage funktionell verbunden ist (zB Kassenraum, WC für Garagenbenützer, Batterieladeraum oder Überwachungsraum); ob der Verwendungszweck eines Nebenraums oder eine Lagerung in einem solchen eine besondere Brandgefahr bewirkt, muss im Einzelfall beurteilt werden.
2) S Definition in § 4 Z 1 NÖ BauO 1996 sowie Anm hiezu.
3) Als Feuerstätten mit offenem Verbrennungsraum kommen nicht nur Gasherde, Gasdurchlauferhitzer, offene Kamine sowie Essen und andere Arbeitsgeräte in Betracht, sondern auch Öfen mit Türchen, die zum Einheizen u Nachlegen geöffnet werden.
4) S Definition in § 1 NÖ BTV 1997 sowie Anm 8 hiezu.
5) Damit kann gerechnet werden, wenn hiefür ein nach oben offenes Stiegenhaus mit brandbeständigen Wänden und Decken sowie einem direkten Ausgang ins Freie zur Verfügung steht (s auch § 163 Abs 1 NÖ BTV 1997).