BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 161 Tore, Türen und Fenster
Anmerkungen
0) Id Stammfassung LGBl 8200/7-0.
1) Gem § 74 Abs 2 NÖ BTV 1997 dürfen Tore und Türen die Straßenfluchtlinie nicht überragen, auch nicht während des Öffnens und Schließens. Da nach innen aufschlagende Garagentore kaum in Betracht kommen, werden an Straßenfluchtlinien also Schiebe- oder Rolltore zu verwenden sein. Gem § 73 Abs 1 NÖ BTV 1997 dürfen Fenster nur dann über Straßenfluchtlinien aufschlagen, wenn dadurch die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird, also idR nur in Obergeschoßen.
2) Im Interesse des Ortsbildes dürfen bei so kleinen Garagen also auch Holztore oder außen mit Holz verkleidete Blechtore verwendet werden.
3) S Anm zu § 4 NÖ BTV 1997.
4) In Schiebe-, Kipp-, Sektional- und Hubgliedertore können Gehtüren eingebaut werden. Führt ein Fluchtweg zu einem Rolltor, dann muss die Gehtüre neben diesem in die Wand eingebaut werden. Die Fluchtwege werden in § 163 NÖ BTV 1997 geregelt.
5) Hiefür kommt Drahtspiegelglas, Gussglas mit Drahteinlage oder Betonglas in Betracht.
6) Das ist nicht nur für Garagenbenützer bei einem Stromausfall, sondern auch für die Feuerwehr im Brandfall wichtig.