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Pallitsch/Pallitsch/Kleewein

BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

Kommentar

8. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1886-9

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Pallitsch/Pallitsch/Kleewein - BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

§ 159 Bauliche Gestaltung von Garagen mit mehr als 100 m² Nutzfläche

Anmerkungen

0) Id Stammfassung LGBl 8200/7-0.

1) Garagen können Gebäude, Gebäudeteile oder unterirdische Bauwerke sein. Als Garagen mit mehr als 100 m2 Nutzfläche kommen praktisch in Betracht:

a)

Garagengebäude (als Parkgaragen auch auf hiefür vorgesehenen Verkehrsflächen; s § 18 Abs 2 NÖ ROG 1976 und § 9 PlanzeichenV, LGBl 8000/2-0),

b)

oberirdische Garagenbauwerke (Parkdecks; bestehen im Wesentlichen aus Pfeilern, Unterzügen, Decken u Gittern statt Wänden),

c)

Garagenräume in einem Gebäude u

d)

unterirdische Bauwerke (Tiefgaragen).

Die aus der „Reichsgaragenordnung“ (aus 1939) stammenden und (im Jahre 1981) in die NÖ BO 1976 sowie in die NÖ GaragenV übernommenen Bezeichnungen „Mittelgarage“ für eine Garage mit 100 bis 400 m2 Grund- bzw Gesamtbodenfläche und „Großgarage“ für eine Garage mit mehr als 400 m2 Grund- bzw Gesamtbodenfläche enthält jetzt weder die NÖ BauO 1996 noch die NÖ BTV 1997.

Weiters soll die Verwendung des Begriffs „Nutzfläche“ klarstellen, dass Grundrissflächen von Wänden nicht einzurechnen sind, was bisher bei Gebäudeteilen u unterirdischen Bauwerken umstritten war.

2) S Anm zu § 4 NÖ BTV 1997.

3) Mit „nich...

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