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Pallitsch/Pallitsch/Kleewein

BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

Kommentar

8. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1886-9

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Pallitsch/Pallitsch/Kleewein - BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

§ 158 Bauliche Gestaltung von Garagen mit höchstens 100 m Nutzfläche

Anmerkungen

0) IdF LGBl 8200/7-6.

Mit der Novelle 2012 wurde Abs 4 angefügt.

1) S Definition in § 1 NÖ BTV 1997.

2) Garagen können Gebäude, Gebäudeteile oder unterirdische Bauwerke sein. Als Garagen mit höchstens 100 m2 Nutzfläche kommen praktisch in Betracht:

a)

Garagenräume innerhalb von Gebäuden,

b)

Nebengebäude gem § 4 Z 7 NÖ BauO 1996, die an ein Hauptgebäude oder (eher selten) an ein anderes Nebengebäude angebaut sind (da Gebäude nach der Definition in § 4 Z 7 NÖ BauO 1996 generell nur zwei Wände haben müssen, können solche Nebengebäude an einer Seite durch eine Außenwand des Hauptgebäudes oder anderen Nebengebäudes abgeschlossen werden, wenn dies im Hinblick auf die Gefahr von Setzungsrissen konstruktiv vertretbar erscheint),

c)

freistehende Nebengebäude,

d)

in Hanglage auch unterirdische Bauwerke, die nicht mit einem Gebäude verbunden sind.

Die früher für Garagen dieser Größe gebräuchliche Bezeichnung „Kleingarage“ (die aus der „Reichsgaragenordnung“ aus dem Jahre 1939 stammt und im Jahre 1981 in die NÖ BauO 1976 sowie die NÖ GaragenV übernommen wurde) ist in der NÖ BauO 1996 nur mehr für Nebengebäude vorgesehen (s § 4...

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