BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 157 Rampen
Anmerkungen
0) Id Stammfassung LGBl 8200/7-0.
1) Das kommt vor allem in Tief- und Parkgaragen in Betracht.
2) Als gleichwertiges Abweichen iSd § 2 NÖ BTV 1997 kommt die Beheizung des Rampenbodens (ähnlich einer Fußbodenheizung) in Betracht.
3) Diese Neigung hängt von der Beschaffenheit der Oberfläche ab und beträgt idR bei Beton und Asphalt 0,5 % und bei einer Pflasterung 1 %.
4) Wenn solche Wände zu den Umfassungen von Brandabschnitten gehören, die in § 166 NÖ BTV 1997 vorgeschrieben sind, dann müssen sie als Brandwände ausgeführt werden.