BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 156 Zu- und Abfahrten
Anmerkungen
0) Id Stammfassung LGBl 8200/7-0.
1) Bundesstraßen B sind nun Landesstraßen B (s näher Anm 2 zu§ 1 NÖ StG 1999).
Wenn bei dem Anschluss der Ein- u Ausfahrt einer Abstellanlage an eine Landes- oder Gemeindestraße ein Straßengraben überbrückt oder muldenförmig befestigt werden muss, bedarf dies gem § 18 Abs 1 u 2 NÖ StG 1999 des Einvernehmens mit bzw der Zustimmung der Landes- bzw Gemeindestraßenverwaltung. Ohne Überbrückung oder Befestigung darf ein Straßengraben nicht überfahren werden.
2) Eine so kleine Abstellanlage ist gem § 4 Z 7 u § 51 Abs 2 NÖ BauO 1996 eine Kleingarage, wenn sie als Nebengebäude ausgeführt ist; diese Bestimmung gilt aber auch für Gebäudeteile u Abstell-(= Privatpark-)plätze im Freien.
3) Diese Bestimmung gilt auch für Abstell-(= Privatpark-)plätze im Freien.
4) Das wird bei Abstellanlagen mit mehr als 100 m2 Nutzfläche in Betracht kommen und jeweils ein positives verkehrstechnisches Gutachten (eines Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieurs für Bauwesen oder Maschinenbau) voraussetzen.
5) Eine so große Abstellanlage in einem Gebäude wurde bisher Großgarage genannt.
Judikatur
1) § 6 Abs 2 Z 1 NÖ BauO 1996 enthält keine Anhaltspunk...