BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 155 Anzahl der Stellplätze
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-5.
Mit der Novelle 2003, LGBl 8200/7-1, wurde in Abs 1 Z 8 nach dem Wort „Einkaufszentren“ die Wortfolge „und Fachmarktzentren“ eingefügt.
Mit der Novelle 2010, LGBl 8200/7-5, wurde in Abs 1 Z 7 das Wort „Kaufhäuser“ durch die Wortfolge „Handelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche bis zu 750 m²“ ersetzt; in Abs 1 Z 8 wurde die Wortfolge „Einkaufszentren und Fachmarktzentren“ durch die Wortfolge „Handelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 750 m²“ ersetzt. Außerdem wurde Abs 2 neu gefasst.
1) Der 25. Abschnitt ist an die Stelle der NÖ GaragenV, LGBl 8200/3-1, getreten. Seine gesetzlichen Grundlagen sind § 63 Abs 1 u § 64 Abs 4 NÖ BauO 1996.
Der in § 64 Abs 1 NÖ BauO 1996 definierte Sammelbegriff umfasst sowohl Garagen als auch Abstell-(= Privatpark-)plätze im Freien. S auch§ 113 Abs 2 NÖ BTV 1997.
2) S Definition in § 64 Abs 1 NÖ BauO 1996.
3) Die folgenden Verwendungszwecke und Stellplatzzahlen wurden aus § 1 Abs 1 der NÖ GaragenV, LGBl 8200/3-1, übernommen. Die Stellplatzzahlen sind Mindestzahlen; ihre Überschreitung ist zulässig.
Bezgl anderer Kfz und Gebäude mit anderen Verwendungszwecken s Abs 3. Die Herstellung von...