BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 154 Düngersammelanlagen
Anmerkungen
0) Id Stammfassung LGBl 8200/7-0.
1) Dieser Sammelbegriff umfasst Düngerstätten für festen Dünger (mit einem hohen Einstreuanteil) und Sammelgruben für Gülle und Jauche (s Abs 3 und Anm hiezu).
2) Silos für Nasssilagen (Futtermittel) haben mit Düngersammelanlagen die Gefahr einer nachhaltigen Verunreinigung des Bodens und des Grundwassers im Fall einer Undichtheit gemeinsam.
3) Gem § 1 Abs 1 Z 2 der V des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Massentierhaltung (AEV Massentierhaltung), BGBl 349/1997, ist Gülle ein pumpbares Gemisch aus tierischen Ausscheidungen, Einstreu, Futtermittelresten und Wasser (Flüssigmist) und Jauche eine feststoffarme Flüssigfraktion der Gülle mit überwiegendem Anteil an tierischem Harn.
4) Gem § 1 Abs 2 AEV Massentierhaltung dürfen Jauche und Gülle auch nicht in ein fließendes Gewässer eingeleitet werden.
5) Wo diese Entfernung nicht eingehalten werden kann (etwa in einem kleinen Bauernhof in einem Ortskern), kommt als gleichwertiges Abweichen von dieser Bestimmung iSd § 2 NÖ BTV 1997 die doppelschalige Ausführung der Düngersammelanlage in Betracht; diese erf...