BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 153 Stallungen
Anmerkungen
0) Id Stammfassung LGBl 8200/7-0.
1) S Definition in § 4 Z 1 NÖ BauO 1996.
2) Aufenthaltsräume für Betreuungspersonal sind seit jeher in Zuchtställen in großer Entfernung von Wohngebäuden üblich. Jetzt werden sie als Computerräume auch in Mastställen üblich, deren Be- und Entlüftung, manchmal auch Wasser- und Futterversorgung elektronisch gesteuert wird. In solchen Räumen erfolgt dann meist auch die Verrechnung des Zuchtbetriebes. Auch „Sattelkammern“ in Reitställen werden von Reitern und Reitlehrern als Aufenthaltsräume benützt.
3) S Anm zu § 4 NÖ BTV 1997.
4) In dieser Hinsicht werden Stallungen mit Arbeitsräumen gleichgestellt (s § 66 Abs 1 NÖ BTV 1997).
5) Im Gefahrenfall muss das Schiebetor auch von außen geöffnet werden können.
6) Diese Bestimmung dient dem Schutz des Bodens und des Grundwassers vor einer nachhaltigen Verunreinigung.
7) Erfahrungsgemäß genügen die saubere artgerechte Haltung der Nutztiere und diese Entfernung für die Vermeidung einer örtlich unzumutbaren Geruchsbelästigung.