BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 152 Wände und Decken von Wirtschaftsgebäuden
Anmerkungen
0) Id Stammfassung LGBl 8200/7-0.
1) Der Begriff „Wirtschaftsgebäude“ ist als Gegensatz zum Begriff „Wohngebäude“ gemeint. Wirtschaftsgebäude von landwirtschaftlichen Betrieben enthalten meist Stallungen, (Maschinen- und Fahrzeug-)einstellräume und Lagerräume (für Ernte- und Verarbeitungsprodukte sowie für Kunstdünger ua Betriebsmittel). Sie können aber auch Arbeitsräume wie Schlachträume, Fleisch-, Milch-, Obst- oder Gemüseverarbeitungsräume (zB Wirtschaftsküchen, Käsereiräume, Obst- oder Gemüsesortierräume), Kellerräume und Blumenbinderäume enthalten.
Als Wirtschaftsgebäude von Forstbetrieben kommen zB Maschinen-, Säge- u andere Hallen in Betracht.
2) Auch die Verbindungen zwischen horizontalen und vertikalen Bauteilen müssen brandhemmend ausgeführt werden. Der Nachweis des Ausreichens dieser Brandwiderstandsklasse nach § 49 Abs 3 NÖ BTV 1997 wird mit dieser Bestimmung vorweggenommen, Be- u Entlüftungsanlagen (-züge, -kanäle) dürfen den Brandwiderstand einer Decke oder Wand nicht verringern.
3) Wie bei allen anderen Gebäuden müssen aber Außenwände an Grundstücksgrenzen gem § 51 Z 1 NÖ BTV 1997 (mit den dort vorgesehenen Au...