BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 151 Brandschutz
Anmerkungen
0) Id Stammfassung LGBl 8200/7-0.
1) Wenn eine Betriebsanlage eine gewerbliche Betriebsanlage iSd § 73 Abs 2 GewO 1994 enthält, dann wird es von der Gewerbehörde zur Gänze als gewerberechtliche Betriebsanlage behandelt; die Zuständigkeit der Baubehörde wird gem § 20 Abs 1 letzter Satz NÖ BauO 1996 auf die baurechtlichen Bestimmungen beschränkt, deren Regelungsinhalt von dem der Regelung der gewerberechtlichen Betriebsanlagen nicht umfasst wird. Wann und wie weit dies zutrifft, ist für die Baubehörde nicht immer vorhersehbar. Deshalb erscheint bei gewerberechtlichen Betriebsanlagen ein möglichst einvernehmliches Vorgehen der Bau- und Gewerbebehörden - wenn Verhandlungen erforderlich sind, dann gleichzeitig - empfehlenswert (s auch § 21 Abs 1 zweiter Satz NÖ BauO 1996), sofern die Gemeinde nicht nach § 32 Abs 4 NÖ GemO 1973, LGBl 1000-20, ihre Zuständigkeit als Baubehörde an die Bezirkshauptmannschaft abgetreten hat (s Bau-ÜbertragungsV, LGBl 1090/2-17).
Wenn eine gewerberechtliche Betriebsanlage einer Baubewilligung und einer Genehmigung der Gewerbebehörde bedarf, dann sind zB Belange des Brandschutzes, des Immissionsschutzes und des Arbeitnehmerschutzes im gewerbebehördlichen Ve...