BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 149 Ausgänge und Verkehrswege
Anmerkungen
0) Id Stammfassung LGBl 8200/7-0.
1) Das setzt in einer mehrgeschoßigen Verkaufsstätte neben einer Stiegenhalle zumindest ein Stiegenhaus nach § 72 voraus NÖ BTV 1997.
2) Als Richtwerte hiefür können
10 Personen für 150 m2 Verkaufsfläche einer Verkaufsstätte,
20 Personen für 100 m2 Verkaufsfläche eines eingeschoßigen Einkaufszentrums und
30 Personen für 100 m2 Verkaufsfläche eines mehrgeschoßigen Einkaufszentrums
gelten.
3) Die Hauptverkehrswege dürfen nicht durch das Verrücken von Verkaufsständen verengt werden. Wegen ihrer Bedeutung als Fluchtwege müssen sie im Bauplan der Verkaufsstätte (Grundriss oder Detailplan) eingetragen werden und bedarf ihre Veränderung (Verlegung oder Verengung, wenn sie breiter waren als vorgeschrieben) einer Baubewilligung nach § 14 Z 4 NÖ BauO 1996. Ihre Freihaltung ist periodisch - zumindest im Rahmen der feuerpolizeilichen Beschau nach § 19 NÖ FG, LGBl 4400-8 - zu überprüfen.