BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 148 Brandschutzeinrichtungen
Anmerkungen
0) Id Stammfassung LGBl 8200/7-0.
1) Im Brand- und sonstigen Gefahrenfall sollen die Kunden und die Angestellten so frühzeitig wie möglich gewarnt und zum geordneten Verlassen der Verkaufsräume angeleitet werden, sodass eine Panik nach Möglichkeit vermieden wird.
2) S Anm 6 zu § 45 NÖ BTV 1997.
3) S Anm 5 zu § 45 NÖ BTV 1997.