BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 23 Baubewilligung
MB 8200-0
Zu § 23 (bisher § 100 Abs. 1 bis 4 und 6, § 101, § 118 Abs. 4 und 5 und § 120 Abs. 4):
Die Regelung der Baubewilligung soll deutlicher formuliert und inhaltlich mit den folgenden Änderungen aus der bisherigen Fassung übernommen werden:
Generell wird vorgesehen, daß als Auflagen zur Vermeidung von örtlich unzumutbaren Belästigungen auch Handlungen und Unterlassungen (Bedienungs- Wartungs-, Pflanzungs- und Pflegemaßnahmen[)] vorgeschrieben werden dürfen. Das wird nämlich (im baurechtlichen Bereich) von der Lehre und den Höchstgerichten grundsätzlich für unzulässig gehalten, erweist sich aber immer häufiger als zur Durchsetzung der Festlegung eines Grüngürtels oder zur Vermeidung der Versagung der Baubewilligung für eine nichtgewerbliche Betriebsanlage durch den Ausschluß einer wahrscheinlichen, örtlich unzumutbaren Belästigung der Nachbarn als erforderlich (insbesondere bei der nachträglichen Bewilligung des Einbaus einer nichtgewerblichen Betriebsanlage, wenn schon eine Beschwerde über die Auswirkungen ihres Gebrauchs vorliegt). Für Heizungen und Garagen waren derartige Auflagen schon bisher vorgesehen. [siehe jedoch AB]
Weiters wird vorgesehen, daß di...