BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 146 Verwendungszweck
Anmerkungen
0) Id Stammfassung LGBl 8200/7-0.
1) Verkaufsstätten sind idR Räume für größere Menschenansammlungen mit umfangreichem Warenangebot. Wenn eine Gefahr auftritt, ist hier ein irrationales Verhalten (Panik) der Kunden zu erwarten, wobei zu beachten ist, dass zu den Kunden auch Kinder, Jugendliche sowie ältere und gebrechliche Menschen zählen und dass Warenkörbe Hindernisse auf Verkehrswegen darstellen. Aus diesem Grund muss das Ausmaß der Verkaufsstätten begrenzt und den Fluchtwegen besonderes Augenmerk gewidmet werden.
Verkaufsstätten sind gewerbliche Betriebsanlagen, die aus den in § 74 Abs 2 u 3 GewO 1994, BGBl 194/1994 idgF, angeführten Gründen einer besonderen Genehmigung bedürfen können; das trifft aber nicht bei jeder zu; s auch 23. Abschnitt (§ 151 NÖ BTV 1997).
2) S 17 u 30 NÖ ROG 1976. Als weitere Beispiele kommen Großmärkte von Handelsketten und Fachmärkte, wie Bau- oder H&G-Märkte, in Betracht.
3) Für die baurechtliche (brandschutztechnische) Beurteilung eines für den Warenverkauf bestimmten Gebäudes oder -teiles als Verkaufsstätte ist das Ausmaß der Verkaufsfläche maßgeblich, für die (raumordnungsrechtliche) Beurteilung desselben Gebäudes oder -teiles als Ei...