BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 144 Sitzplätze
Anmerkungen
0) Id Stammfassung LGBl 8200/7-0.
1) In erster Linie muss darauf geachtet werden, dass das - idR von der Gewerbebehörde oder der Veranstaltungsbehörde bescheidmäßig festgelegte - Fassungsvermögen des Veranstaltungsraums nicht durch die Aufstellung zu vieler Tische und/oder Sessel (oder Bänke) überschritten wird; ansonsten muss mit der Beeinträchtigung des Aufsuchens und Verlassens vieler Sitzplätze - insb des Verlassens im Gefahrenfall - gerechnet werden. Reihenweise miteinander verbundene, aber nicht am Boden befestigte Sitze können verschoben werden, wodurch stellenweise die in Abs 2 vorgesehene Durchgangsbreite unterschritten wird.
2) Diese Mindestbreite setzt wohl die Befestigung der Sitzreihen am Boden voraus.
3) Somit darf keine Sitzreihe mehr als 21 Sitzplätze enthalten.