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Pallitsch/Pallitsch/Kleewein

BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

Kommentar

8. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1886-9

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Pallitsch/Pallitsch/Kleewein - BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

§ 141 Ausgänge und Fluchtwege

Anmerkungen

0) Id Stammfassung LGBl 8200/7-0.

1) Das gilt auch für Einzelräume mit einem Fassungsvermögen von mehr als 120 Personen wie Speise-, Konferenz-, Kinosäle udgl.

2) Damit sind nicht nur Saaltüren, sondern ggf auch Gänge und Stiegen bis ins Freie gemeint (s also § 67 bis 72 NÖ BTV 1997).

3) S 118 Abs 1 Z 6, § 119 u § 120 NÖ BTV 1997. Für Rollstuhlfahrer ist anstelle einer Stiege jeweils ein Aufzug notwendig.

4) Damit wird eine bessere Verteilung der das Bauwerk (den Veranstaltungssaal) verlassenden Personen und eine Erleichterung von Lösch- u Rettungseinsätzen bezweckt.

5) Das gilt besonders für Einzelräume und Gebäudeteile.

6) Wie bei der Stiegenbemessung muss für 3,6 Personen 1 m2 berechnet werden.

7) Damit wird ein Sicherheitsabstand von Fenstern ua Öffnungen im Brandfall bezweckt.

8) Solche Wände dürfen in ihrer gesamten Länge und Höhe keine Öffnung enthalten.

9) Auch in einem solchen Fall muss der Fluchtweg im Freien breiter sein als innerhalb des Gebäudes (das erwarten die Benützer).

10) Die Verwendung der in der Kennzeichnungs-V, BGBl 101/1997, festgelegten Symbole erscheint auch hier empfehlenswert.

Judikatur

1) Baurechtliche Anordnungen iSd § 14...

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