BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 139 Brandschutz
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-2.
Mit der Novelle 2007, LGBl 8200/7-2, wurde Abs 3 angefügt.
1) Dazu gehören alle tragenden Bauteile, also tragende Wände, Decken, Pfeiler, Säulen und Unterzüge, und wenn Decke und Dachkonstruktion verbunden sind, auch Pfetten, Dachbinder, Aussteifungen und Windverbände.
2) Der erforderliche Brandschutz ist aus der Brandlast, der Lage des Gebäudes, der gewählten Baukonstruktion und der Möglichkeit eines Löscheinsatzes abzuleiten (Brandschutzberechnung).
3) Hier sind Personen im Gebäude gemeint; ihre Sicherheit hängt von der Anordnung der Räume, der frühzeitigen Wahrnehmbarkeit eines Brandausbruchs und der Gestaltung der Fluchtwege ab (Stiegenbemessung). S auch § 138 NÖ BTV 1997.
4) S Anm 7 zu § 45 NÖ BTV 1997.
5) S Anm 8 zu § 45 NÖ BTV 1997.
6) S Anm 5 zu § 45 NÖ BTV 1997.
7) S Anm 6 zu § 45 NÖ BTV 1997.
8) Unter den vorstehenden Voraussetzungen (Z 1 u 2) müssen die Außenwände und sonstigen tragenden Bauteile von Gebäuden für größere Menschenansammlungen (zB Ausstellungs- oder Veranstaltungshallen) nicht brandbeständig ausgeführt werden. Gem § 51 Z 1 NÖ BTV 1997 müssen aber Außenwände an Grundstücksgrenzen (mit den dort angeführten Ausnahme...