BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 22 Entfall der Bauverhandlung
MB 8200-0
Zu § 22 (bisher § 99a):
Wie die Regelung der Abweisung eines Antrages auf eine Baubewilligung in § 20 soll auch die Regelung des Entfalles der Bauverhandlung den Zeit- und Kostenaufwand für unnötige Bauverhandlungen vermeiden und die Möglichkeit der eingehenden Auseinandersetzung mit den Rechtsansprüchen der Nachbarn in den notwendig bleibenden Bauverhandlungen verbessen.
Wenn die Baubehörde daran zweifelt, daß die Nachbarn bei der Zustimmung zu einem Bauvorhaben dessen Auswirkungen im vollen Umfang vorausgesehen haben, oder wenn sie von Vertretern beteiligter Behörden oder Dienststellen oder der Feuerwahr wichtige Hinweise erwartet, dann kann sie trotz der schriftlichen Zustimmung der Nachbarn eine Bauverhandlung abführen.
MB 8200-3
Durch die Novelle des AVG, BGBl. I Nr. 158/1998, und ihres § 82 Abs. 7 ist auch § 22 NÖ BO 96 durch seine Abweichung von § 42 Abs. 2 AVG mit außer Kraft getreten. Es müssen daher die Bestimmungen über den Entfall der Bauverhandlung neuerlich beschlossen werden.
Die bisherige Verwendung des Wortes „Nachbarrechte“ im Abs. 1 1. Satz war im Hinblick auf die Rechte des Straßenerhalters (§ 6 Abs. 4) nicht korrekt, da dieser z...