BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 138 Ausnahmen
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-2.
Mit der Novelle 2007, LGBl 8200/7-2, entfiel die Z 3.
1) Für die Sicherheit von Personen ist bei solchen Bauwerken in erster Linie die statische Sicherheit (bei Tribünen insb eine dem Fassungsvermögen entsprechende Tragfähigkeit und außerdem die Sicherung vor einem Absturz durch ausreichend standfeste Geländer) und in zweiter Linie ein sicherer Fluchtweg nicht nur im Brandfall, sondern auch im Fall eines Unwetters oder im Störfall (technischer Art bei einer Traglufthalle, Rauferei auf einer Tribüne) erforderlich. Mit der Sicherheit von Sachen ist in erster Linie die Brandsicherheit der Nachbarschaft, bei einem Gebäudeteil auch des übrigen Gebäudes, in zweiter Linie die Sicherheit vor einer Beschädigung durch losgerissene Teile bei einem Unwetter gemeint. Wenn nötig müssen gem § 114 NÖ BTV 1997 besondere Sicherheitsvorkehrungen vorgeschrieben werden.
2) Damit sind vor allem Tribünen gemeint.
3) Bei diesen sind die statische Sicherheit und die Sicherheit des Fluchtwegs vor allem durch eine mehrfache Aufhängung an Tragmasten zu gewährleisten.