BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 137 Verwendungszweck
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-2.
Mit der Novelle 2007, LGBl 8200/7-2, wurde Abs 2 neu eingefügt. Abs 2 (alt) wurde zu Abs 3. In Abs 3 (neu) trat anstelle des Zitats „Abs. 2“ das Zitat „Abs. 1 und 2“; in Abs 3 (neu) Z 1 wurde das Wort „und“ durch einen Beistrich sowie in Z 2 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und eine neue Z 3 angefügt.
1) Demnach kann ein Speisesaal eines Hotels, ein Turnsaal mit Zuschauertribüne oder ein Mehrzwecksaal in einem Pfarrhof oder Bürogebäude ein Raum für eine größere Menschenansammlung sein, für den und dessen Zu- und Ausgänge die folgenden Bestimmungen gelten (nicht aber für das Gesamtgebäude).
2) S NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl 7070-0.
3) Diese Anzahl wurde aus § 75 Abs 5 u § 76 Abs 1 NÖ BauO 1976 übernommen und gilt seit 1970 als Untergrenze einer größeren Menschenansammlung.