BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 135 Personenaufzüge
Anmerkungen
0) Id Stammfassung LGBl 8200/7-0.
1) S NÖ AufzugsO.
2) In einem Wohnhochhaus muss einer davon gem § 122 Abs 1 Z 1 NÖ BTV 1997 behindertengerecht ausgeführt sein. Empfehlenswert erscheint in jedem Hochhaus die Bemessung eines Aufzuges für den Transport von Möbeln u von Menschen auf Tragbahren.
3) S 131 Abs 2 NÖ BTV 1997.
4) Als derartiger Vorraum kommt auch ein als Rauchabschnitt ausgebildeter Teil eines innen liegenden Verbindungsganges in Betracht. Nicht alle Wände eines solchen Vorraumes müssen brandbeständig sein. Eine Glaswand ist zB zulässig. Die Türen müssen brandhemmend ausgeführt sein.
5) S 131 Abs 1 Z 3 NÖ BTV 1997.