BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 134 Sicherheitsstiegenhäuser
Anmerkungen
0) Id Stammfassung LGBl 8200/7-0.
1) Die Definition dieses Begriffs ist aus den folgenden Anforderungen abzuleiten.
2) S Anm zu § 4 NÖ BTV 1997.
3) S Anm 3 zu § 133 NÖ BTV 1997.
4) Gemeint ist hier: ... zum Schutz gegen das Eindringen von Rauch in das Stiegenhaus.
5) S Anm 17 zu § 72 NÖ BTV 1997.
6) Der Antrieb der Brandrauchabzugsöffnung kann wie die in § 136 Abs 2 NÖ BTV 1997 geregelte Sicherheitsbeleuchtung entweder durch Akkumulatoren oder durch ein Notstromaggregat mit Energie versorgt werden.
7) S Anm 3 zu § 133 NÖ BTV 1997.
8) Jeder Rauchabschnitt muss vom/von den anschließenden durch eine brandhemmende Tür getrennt und durch eine eigene Leitung belüftet werden.
9) Das Anspringen der Druckbelüftungsanlagen wird von einem Rauchmelder ausgelöst; zugleich wird die Luftzufuhr durch eine andere Lüftungsanlage abgeschaltet. S auch § 136 Abs 3 NÖ BTV 1997 u Anm hiezu.