BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 133 Hauptstiegenhäuser, Verbindungsgänge und Kellerstiegenhäuser
Anmerkungen
0) Id Stammfassung LGBl 8200/7-0.
1) Damit sind Stiegenhäuser für Hauptstiegen iSd § 1 NÖ BTV 1997, also zu Geschoßen mit Aufenthaltsräumen, gemeint.
2) Ein Wohnhochhaus enthält überwiegend Wohnungen. S Definition des Begriffs „Wohngebäude“ in § 4 Z 7 NÖ BauO 1996. In der Praxis werden oft das Erdgeschoß, ev auch das erste Ober- oder Kellergeschoß, als Verkaufsstätten, Veranstaltungs- oder andere Betriebsräume eingerichtet, ev auch das oberste als Restaurant, alle anderen als Wohngeschoße. Für die Letzteren sowie das oberste Geschoß, auch wenn es nicht zum Wohnen bestimmt ist, gilt dieser Satz; die unteren, für andere Zwecke bestimmten Geschoße sind mit eigenen Ein- u Ausgängen auszustatten, wobei auch die Bestimmungen über Fluchtwege (§ 46, § 67 Abs 1 letzter Satz, ev auch § 141 u § 149 NÖ BTV 1997) zu beachten sind.
3) Ein solcher Verbindungsgang ist zwischen jedem Hauptgang und dem Sicherheitsstiegenhaus erforderlich. Seine Länge und Breite regelt § 134 Abs 2 (Z 4 u 5) NÖ BTV 1997. „Ins Freie führend offen“ bedeutet, dass der Verbindungsgang wie eine Loggia an einer Längsseite oberhalb einer 1,10 m hohe...