BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 131 Sicherheitsschleusen
Anmerkungen
0) Id Stammfassung LGBl 8200/7-0.
1) Die Sicherheitsschleuse unterscheidet sich von der in § 1 NÖ BTV 1997 definierten Brandschutzschleuse durch die Notwendigkeit einer Belüftung und den vorgeschriebenen Mindestabstand der Türen. Sie soll das Eindringen von Rauch- und (unsichtbaren) Brandgasen in ein Stiegenhaus oder einen Aufzug besonders wirksam verhindern. S Anm 8 zu § 1 NÖ BTV 1997.
2) S Definition in § 1 NÖ BTV 1997; s auch § 133 Abs 7 u Anm hiezu.
3) S 127 Abs 1 NÖ BTV 1997.
4) S 134 NÖ BTV 1997; „innenliegend“ bedeutet nicht an einer Außenwand liegend, sondern allseits von Wohn-, Arbeits-, Lager- ua Räumen umgeben.
5) Sicherheitsstiegenhaus u Brandabschnitt können mit dem Feuerwehraufzug durch dieselbe Sicherheitsschleuse verbunden sein.
6) S Definition in § 1 NÖ BTV 1997 sowie § 158 ff NÖ BTV 1997.
7) Hier sind sowohl Sicherheitsstiegenhäuser iSd § 134 NÖ BTV 1997 als auch andere (nicht zu Aufenthaltsräumen führende, ev auch „zusätzliche“ iSd § 67 Abs 7 NÖ BTV 1997) Stiegenhäuser gemeint.
8) Hier sind Aufzüge aller Art gemeint (s NÖ AufzugsO).
9) S 102 NÖ BTV 1997.
10) Hiefür wird idR eine mechanische Lüftungsanlage erforderlich sein. Die Be-...