Pallitsch/Pallitsch/Kleewein

BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

Kommentar

8. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1886-9

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Pallitsch/Pallitsch/Kleewein - BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

§ 131 Sicherheitsschleusen

Pallitsch/Pallitsch/Kleewein

Anmerkungen

0) Id Stammfassung LGBl 8200/7-0.

1) Die Sicherheitsschleuse unterscheidet sich von der in § 1 NÖ BTV 1997 definierten Brandschutzschleuse durch die Notwendigkeit einer Belüftung und den vorgeschriebenen Mindestabstand der Türen. Sie soll das Eindringen von Rauch- und (unsichtbaren) Brandgasen in ein Stiegenhaus oder einen Aufzug besonders wirksam verhindern. S Anm 8 zu § 1 NÖ BTV 1997.

2) S Definition in § 1 NÖ BTV 1997; s auch § 133 Abs 7 u Anm hiezu.

3) S § 127 Abs 1 NÖ BTV 1997.

4) S § 134 NÖ BTV 1997; „innenliegend“ bedeutet nicht an einer Außenwand liegend, sondern allseits von Wohn-, Arbeits-, Lager- ua Räumen umgeben.

5) Sicherheitsstiegenhaus u Brandabschnitt können mit dem Feuerwehraufzug durch dieselbe Sicherheitsschleuse verbunden sein.

6) S Definition in § 1 NÖ BTV 1997 sowie §§ 158 ff NÖ BTV 1997.

7) Hier sind sowohl Sicherheitsstiegenhäuser iSd § 134 NÖ BTV 1997 als auch andere (nicht zu Aufenthaltsräumen führende, ev auch „zusätzliche“ iSd § 67 Abs 7 NÖ BTV 1997) Stiegenhäuser gemeint.

8) Hier sind Aufzüge aller Art gemeint (s NÖ AufzugsO).

9) S § 102 NÖ BTV 1997.

10) Hiefür wird idR eine mechanische Lüftungsanlage erforderlich sein. ...

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