BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 130 Fensterbrüstungen, Loggien und Balkone
Anmerkungen
0) Id Stammfassung LGBl 8200/7-0.
1) Nur an diesen Stellen sind bei Hochhäusern „französische Fenster“ zulässig, deren Unterkanten weniger als 1 m vom Fußboden entfernt sind und die auch kein Fensterbrett haben. Terrassen gibt es auf Hochhäusern vor zurückgesetzten Geschoßen.
2) Das gilt bei Hochhäusern für alle Geschoße und wohl auch für Terrassenbrüstungen.
3) Auskragende Bauteile hängen konstruktiv mit der jeweils anschließenden Decke (manchmal auch Wand; s Anm 11 zu § 127 NÖ BTV 1997) zusammen. Sie müssen also idR brandbeständig sein.