BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 21 Bauverhandlung
MB 8200-0
Zu § 21 (bisher (§ 99)
Nach der umfassenden Regelung der Vorprüfung (§ 20) und des Entfalles der Bauverhandlung (§ 22) soll der Gegenstand der Bauverhandlung auf die Erörterung der Rechtsansprüche der noch unschlüssigen oder widerstrebenden Nachbarn konzentriert werden. Da künftig weniger Bauverhandlungen notwendig sein werden, kann erwartet werden, daß in den notwendig bleibenden eine eingehendere Auseinandersetzung mit den Rechtsansprüchen der Nachbarn möglich sein wird.
Auf die Einschränkung der Parteistellung von Eigentümern von Grundstücken, auf denen die Wahrnehmbarkeit von Auswirkungen der Errichtung oder Benützung der geplanten Bauwerke zu erwarten ist, in § 6 und auf die Darlegung der Rechtsansprüche von Beteiligten in Baubewilligungsverfahren in den Erläuterungen zu diesem Paragraphen wird hingewiesen.
Die lagerichtige Darstellung der rechtlich gesicherten Grenzen des jeweils vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücks, die Kotierung der Abstände von Neu- und Zubauten von diesen, die Eintragung der im Bebauungsplan festgelegten Straßen- und Baufluchtlinien im Bauplan sowie die lagerichtige Markierung der Eckpunkte und der „Nullebene“ eines Neu- ...