BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 128 Tragende Bauteile
Anmerkungen
0) Id Stammfassung LGBl 8200/7-0.
1) Als tragende Bauteile gelten in diesem Zusammenhang (tragende) Wände und Decken sowie Pfeiler, Stützen und Unterzüge. Nicht tragende Außenwände, Wohnungstrennwände und Wände gegen allgemein zugängliche Gänge (Fluchtwege) müssen nach § 49 Abs 1 Z 2 NÖ BTV 1997, Stiegenhauswände nach § 72 Abs 1 NÖ BTV 1997 ebenfalls brandbeständig sein. Trennwände zwischen verschiedenen Betriebseinheiten werden traditionell den Wohnungstrennwänden gleichgesetzt. An nicht tragende Innenwände innerhalb von Wohn- oder Betriebseinheiten werden auch bei Hochhäusern keine Brandwiderstands-Anforderungen gestellt. Wie an Fenster werden an Glasfassadenplatten, die vor brandbeständigen Außenwänden mit sehr großen Fensteröffnungen montiert werden (s § 129 NÖ BTV 1997), keine Brandschutzanforderungen gestellt. (Die Brüstungen, Fensterstürze und Wand-Seitenteile müssen das Übergreifen eines Brandes auf ein anderes Geschoß oder einen anderen Brandabschnitt verhindern.)
2) Über die generelle Anforderung in § 45 Abs 1 NÖ BTV 1997 hinaus wird für Hochhäuser vorgeschrieben, dass alle tragenden Bauteile ausschließlich aus nichtbrennbaren Baustof...