BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 127 Brandabschnitte
Anmerkungen
0) Id Stammfassung LGBl 8200/7-0.
1) Definiert in § 70 Abs 2 NÖ BauO 1996. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch für mehr als 25 m hohe Gebäude, die nicht überwiegend Aufenthaltsräume enthalten.
2) S Anm 8 zu § 52 NÖ BTV 1997 sowie die folgende Anm 4. Zweck ist hier die Begrenzung der Brandausbreitung. Decken müssen in Hochhäusern gem § 53 Abs 1 Z 2 NÖ BTV 1997 brandbeständig sein.
3) S Definition in § 4 Z 9 NÖ BauO 1996.
4) S 50 u 52 NÖ BTV 1997. Diese Brandwände können gem § 52 Abs 2 NÖ BTV 1997 iVm brandbeständigen Decken seitlich versetzt werden (s Anm 8 u 9 zu § 52 NÖ BTV 1997), müssen aber bis zur oder über die Dachdeckung führen. IdR werden durch diese Brandwände brandhemmende und selbst schließende Türen in Sicherheitsschleusen zu Sicherheitsstiegen und/oder Aufzügen führen (s § 131 NÖ BTV 1997).
5) Damit ist hier die Grundrissfläche zwischen Außen- und Brandwänden einschließlich Zwischenräumen, Installations- und Lüftungsschächten gemeint (nicht die Nutzfläche). Wie schon in der Anm 8 zu § 52 NÖ BTV 1997 erwähnt, müssen die Brandabschnitte nicht in allen Geschoßen gleich groß sein. Teile des Erdgeschoßes und des ersten Stockwerks (o...