BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 125 Reihenhäuser
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-6.
Mit der Novelle 2012, LGBl 8200/7-6, trat im Abs 1 anstelle des Zitates „Abs. 2 bis 4“ das Zitat „Abs. 2 bis 5“. In Abs 1 Z 2 wurde nach dem Wort „Brandwände“ die Wortfolge „oder durch jeweils eigene Abschlußwände (Doppelwände), die von innen nach außen eine Brandwiderstandsfähigkeit brandhemmender Bauteile und von außen nach innen eine Brandwiderstandsfähigkeit brandbeständiger Bauteile aufweisen,“ eingefügt. Schließlich wurde der Abs 5 angefügt.
1) S Definition in § 1 NÖ BTV 1997 sowie Anm 22 u 23 hiezu. Die Sonderbestimmungen des Abs 1 Z 2 und des Abs 2 Z 1 schließen die Geltung des § 49 Abs 3 NÖ BTV 1997 für Reihenhäuser aus. Bzgl Zulässigkeit von Betriebsräumen s Anm 13 zu § 1 NÖ BTV 1997.
2) S Definition in § 4 Z 9 NÖ BauO 1996 sowie Anm 15 hiezu. Ein Dachgeschoß schließt die nachstehenden Bauerleichterungen nicht aus.
3) Als Voraussetzungen der Inanspruchnahme der nachstehenden Bauerleichterungen genügen gemeinsame Brandwände (s § 50 NÖ BTV 1997). Für Reihenhäuser, in denen die Wohnungen nicht durch Brandwände voneinander getrennt sind, gelten die Anforderungen an Wände in § 49 Abs 3 NÖ BTV 1997, an Decken in § 53 Abs 3 NÖ ...