BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 123 Zubauten und Abänderungen
Anmerkungen
0) Id Stammfassung LGBl 8200/7-0.
1) S Anm 14 zu § 1 NÖ BTV 1997.
2) Damit ist ein unzumutbares Verhältnis zwischen den Gesamtkosten der Ausführung eines Bauvorhabens und den Kosten der Befolgung dieser Bestimmungen gemeint, was bei (bewilligungsbedürftigen) Abänderungen von Gebäuden öfter in Betracht kommen wird als früher bei Umbauten.