BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 122 Wohngebäude
Anmerkungen
0) Id Stammfassung LGBl 8200/7-0.
1) S Definition in § 4 Z 7 NÖ BauO 1996. In diesem Zusammenhang ist als Wohngebäude sowohl ein Gebäude gemeint, das mehr als drei Hauptgeschoße enthält und dessen Gesamtnutzfläche zu mehr als der Hälfte für Wohnzwecke bestimmt ist, als auch ein Gebäude, das - ungeachtet der Geschoßzahl - mehr als 15 Wohnungen enthält.
2) S Definition in § 4 Z 9 NÖ BauO 1996 sowie Anm hiezu.
3) S Anm 14 zu § 1 NÖ BTV 1997.
4) Das sind Gänge und Stiegen von der Hauseingangstür bis zu jeder Wohnungstür. Ziel dieser Bestimmung ist, dass im Bedarfsfall einzelne über diese Stiegen und Gänge erreichbare Wohnungen für Behinderte adaptiert werden können und dass in anderen Gebäuden wohnhafte Behinderte ihre Verwandten und Bekannten in so großvolumigen Wohngebäuden besuchen können. (Bei den kleineren - und oft auch weniger geförderten - Wohngebäuden erscheint das Verhältnis der dadurch bedingten Mehrkosten zu den Gesamtbaukosten als zu ungünstig.) Eine ähnliche Bestimmung enthielt bereits § 90 Abs 11 NÖ BauO 1976.
5) Diese Verpflichtung wurde mit der NÖ BTV 1997 eingeführt und bezweckt zusammen mit der vorstehenden Bestimmung die rechtzeitige Vorsor...