BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 20 Vorprüfung
MB 8200-0
Die Regelung der Prüfung des bewilligungspflichtigen Bauvorhabens soll exakter formuliert werden. Im Interesse der Vermeidung des Zeit- und Kostenaufwandes für unnötige Bauverhandlungen und der Beschleunigung aller Bauverfahren soll die Baubehörde künftig zur Abweisung des Antrages auf eine Baubewilligung ohne Bauverhandlung (aber nach Anhörung des Bauwerbers) wegen eines jeden der in Abs. 1 angeführten Hindernisse verpflichtet sein; es sei denn, daß die Behebung des Hindernisses durch eine Projektsänderung möglich ist und der Bauwerber diese auch fristgerecht vornehmen läßt.
AB 8200-0
Zu § 20 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 und 2:
Durch die Einfügungen für gewerbliche Betriebsanlagen wird die Doppelgleisigkeit und damit die bisher üblichen Widersprüche im Bau- und Gewerbeverfahren ausgeschlossen.
MB 8200-3
Durch die Novelle des AVG, BGBl. I Nr. 158/1998, wurde im neuen § 82 Abs. 7 dieses Gesetzes bestimmt, daß alle in Vorschriften der Länder enthaltenen Bestimmungen, die u.a. von § 13 Abs. 3 und § 39 Abs. 2 AVG abweichen, mit Ablauf des außer Kraft treten. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen nach dem kundgemacht wurden.
Nachdem § 20 Abs. ...